opencaselaw.ch

SR2 2025 61

Invalidenversicherung

Graubünden · 2025-09-04 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verlängerung der Untersuchungshaft | Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Für das Obergericht war aufgrund der Angaben in der Beschwerde zusam- men mit dem beigelegten Schreiben an die Staatsanwaltschaft nicht klar, welchen Entscheid der Beschwerdeführer anfechten und folglich welche Rechtsmittelfrist er wiederhergestellt haben wollte. Aus der Eingabe ging weiter nicht hervor, weshalb die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers keine Beschwerde eingereicht hatte und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer konkret an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert worden sein sollte. Gestützt auf Art. 6, Art. 110 Abs. 4 und Art. 139 Abs. 1 StPO forderte das Obergericht den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 21. August 2025 auf, bis am 27. August 2025 gegenüber dem Obergericht klarzustellen, (i) welchen Entscheid er anfechten wolle, (ii) welche Rechtsmittelfrist er wiederhergestellt haben wolle, sowie (iii) das Fristwiederherstel- lungsgesuch zu begründen und, soweit möglich, zu belegen, dies unter Hinweis dar- auf, dass das Obergericht auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eintreten werde, wenn innert dieser Frist die erforderlichen Klarstellungen und Begründungen nicht eingereicht würden. Im Übrigen wies das Obergericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass für einen allfälligen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht das Ober-

E. 3 Am 22. August 2025 ging beim Obergericht eine Mitteilung des Bundesge- richts vom 5. Juni 2025 (recte wohl: 21. August 2025) ein. Damit leitete das Bun- desgericht die identische Eingabe vom 17. August 2025, die der Beschwerdeführer offenbar parallel auch beim Bundesgericht eingereicht hatte, zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. Beigelegt waren neben der Eingabe vom 17. August 2025 auch die Beilagen, die der Beschwerdeführer beim Bundesgericht zusammen mit seiner Eingabe eingereicht hatte, nämlich die Verfügung des Obergerichts vom

17. Juni 2025 (SR2 25 33), der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 24. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-110), der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 25. April 2025 (Proz. Nr. 645-2025-60), das (nicht unterzeichnete) Schreiben an die Staatsanwalt- schaft vom 14. August 2025, die Plädoyernotizen des amtlichen Verteidigers für die Haftverhandlung vom 25. Juni 2025 (Proz. Nr. 645-2025-87) sowie eine Einschät- zung der Rechtslage des amtlichen Verteidigers vom 14. August 2025 bezüglich der Frage eines vorzeitigen Strafvollzugs. 4.1. Der letzte Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts da- tiert vom 24. Juli 2025 und wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdefüh- rers noch am gleichen Tag zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) war zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 17. August 2025 somit bereits abgelaufen. 4.2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei wel- cher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

E. 4 / 5

E. 4.3 Innert der vom Obergericht mit Schreiben vom 21. August 2025 angesetzten Nachfrist reichte der Beschwerdeführer keine Klarstellung und Begründung der Be- schwerde und des Fristwiederherstellungsgesuchs ein. Allein anhand der Be- schwerde vom 17. August 2025 ist nicht glaubhaft dargetan, dass den Beschwer- deführer an der verspäteten Beschwerdeeinreichung kein Verschulden trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. Soweit sich seine Be- schwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2025 richtet, kann auf dieses folglich zufolge Fristsäumnis nicht eingetreten werden.

E. 5 / 5 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. August 2025 wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde vom 17. August 2025 wird nicht eingetreten.
  3. Die Kosten von CHF 100.00 gehen zulasten von A.________.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 4. September 2025 mitgeteilt am 4. September 2025 Referenz SR2 25 61 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Michael Fleischhauer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 24. Juli 2025, mitgeteilt am 24. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025- 110)

2 / 5 Sachverhalt und Erwägungen 1.1. Mit Eingabe vom 17. August 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine handschriftlich auf Deutsch verfasste und persönlich unterschriebene Beschwerde ein. Gemäss der Betreffzeile bezog sich die Eingabe auf den Proz. Nr. 645-2025-60, den das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 25. April 2025 beendet hatte. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. August 2025, das ein Gesuch um Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs beinhaltete (act. B.1). In der Unterschriftenzeile führte das beigelegte Schreiben den Namen des Beschwerdeführers auf, es enthielt jedoch keine Unterschrift. 1.2. Inhaltlich stellte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. August 2025 zunächst ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm durch seine Verteidigung verunmöglicht worden, eine Beschwerde einzureichen. Sodann bezog sich der Beschwerdeführer auf den Rückzug der Be- schwerde, den seine (damalige) Verteidigung am 12. Juni 2025 in seinem Name- nerklärte und gestützt auf den das Obergericht das Beschwerdeverfahren SR2 25 33 mit Verfügung vom 17. Juni 2025 abschrieb. Weiter ging der Beschwer- deführer auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2025 ein, der unter der Proz. Nr. 645-2025-110 geführt worden war, und übte an diesem Kritik. Schliesslich äusserte der Beschwerdeführer in der Beschwerde verschiedentlich Kritik an der Mandatsführung durch seine jetzige Verteidigung. 2. Für das Obergericht war aufgrund der Angaben in der Beschwerde zusam- men mit dem beigelegten Schreiben an die Staatsanwaltschaft nicht klar, welchen Entscheid der Beschwerdeführer anfechten und folglich welche Rechtsmittelfrist er wiederhergestellt haben wollte. Aus der Eingabe ging weiter nicht hervor, weshalb die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers keine Beschwerde eingereicht hatte und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer konkret an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert worden sein sollte. Gestützt auf Art. 6, Art. 110 Abs. 4 und Art. 139 Abs. 1 StPO forderte das Obergericht den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 21. August 2025 auf, bis am 27. August 2025 gegenüber dem Obergericht klarzustellen, (i) welchen Entscheid er anfechten wolle, (ii) welche Rechtsmittelfrist er wiederhergestellt haben wolle, sowie (iii) das Fristwiederherstel- lungsgesuch zu begründen und, soweit möglich, zu belegen, dies unter Hinweis dar- auf, dass das Obergericht auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eintreten werde, wenn innert dieser Frist die erforderlichen Klarstellungen und Begründungen nicht eingereicht würden. Im Übrigen wies das Obergericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass für einen allfälligen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht das Ober-

3 / 5 gericht, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO) und ein entsprechendes Gesuch somit an die Staatsanwaltschaft zu richten wäre. Da sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergab, dass er (auch) der italieni- schen Sprache mächtig ist, wurde dem Schreiben vom 21. August 2025 eine Über- setzung auf Italienisch beigelegt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer di- rekt an seinen Aufenthaltsort in der B.________ in O.1.________ zugestellt, während eine Kopie an seinen amtlichen Verteidiger ging. 3. Am 22. August 2025 ging beim Obergericht eine Mitteilung des Bundesge- richts vom 5. Juni 2025 (recte wohl: 21. August 2025) ein. Damit leitete das Bun- desgericht die identische Eingabe vom 17. August 2025, die der Beschwerdeführer offenbar parallel auch beim Bundesgericht eingereicht hatte, zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. Beigelegt waren neben der Eingabe vom 17. August 2025 auch die Beilagen, die der Beschwerdeführer beim Bundesgericht zusammen mit seiner Eingabe eingereicht hatte, nämlich die Verfügung des Obergerichts vom

17. Juni 2025 (SR2 25 33), der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 24. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-110), der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 25. April 2025 (Proz. Nr. 645-2025-60), das (nicht unterzeichnete) Schreiben an die Staatsanwalt- schaft vom 14. August 2025, die Plädoyernotizen des amtlichen Verteidigers für die Haftverhandlung vom 25. Juni 2025 (Proz. Nr. 645-2025-87) sowie eine Einschät- zung der Rechtslage des amtlichen Verteidigers vom 14. August 2025 bezüglich der Frage eines vorzeitigen Strafvollzugs. 4.1. Der letzte Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts da- tiert vom 24. Juli 2025 und wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdefüh- rers noch am gleichen Tag zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) war zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 17. August 2025 somit bereits abgelaufen. 4.2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei wel- cher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

4 / 5 4.3. Innert der vom Obergericht mit Schreiben vom 21. August 2025 angesetzten Nachfrist reichte der Beschwerdeführer keine Klarstellung und Begründung der Be- schwerde und des Fristwiederherstellungsgesuchs ein. Allein anhand der Be- schwerde vom 17. August 2025 ist nicht glaubhaft dargetan, dass den Beschwer- deführer an der verspäteten Beschwerdeeinreichung kein Verschulden trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. Soweit sich seine Be- schwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2025 richtet, kann auf dieses folglich zufolge Fristsäumnis nicht eingetreten werden. 5. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden in Anwendung von Art. 7 i.V.m. Art. 11 VGS (BR 350.210) auf CHF 100.00 festgesetzt und gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt.

5 / 5 Es wird erkannt: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. August 2025 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 17. August 2025 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten von CHF 100.00 gehen zulasten von A.________. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]